Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Das Wichtigste in Kürze

Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die in den § 95–99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgeführt sind.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Kurzarbeit anzeigen und beantragen / Formulare und Onlinedienste

Kurzarbeit anzeigen und beantragen / Formulare und Onlinedienste

Eine ausführliche Anleitung für die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit finden Sie hier:Bundesverband Farbe: Wie geht man bei der Anzeige von Kurzarbeit vor?


Schritt 1:
Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen

  • Um Kurzarbeit im Betrieb einzuführen, muss man arbeitsvertraglich mit den Mitarbeitern die Möglichkeit von Kurzarbeit vereinbaren (Einverständniserklärung zur Einführung von Kurzarbeit, bzw. in Firmen mit Betriebsrat die hierzu abgeschlossene Vereinbarung).

    Eine Formulierung einer vertraglichen Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit könnte so lauten: siehe Punkt 3, "Wenn kein Betriebsrat: dann arbeitsrechtliche Vereinbarung"

    Sie können die Vereinbarung auch in einem Dokument mit mehreren Arbeitnehmern machen:Einverständniserklärung - MUSTER Arbeitsagentur 
  • Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld. Dazu muss er zunächst anzeigen, in welchem Zusammenhang der Arbeitsausfall anfällt ("Anzeige über Arbeitsausfall"  oder "Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit"). Danach kann er die Leistungsanträge und alle weiteren nötigen Formulare einreichen.
    Wenn Sie Kurzarbeit anzeigen wollen
    , verwenden Sie bitte den Formular: Anzeige über Arbeitsausfall

Die Anträge laufen dann direkt im bearbeitenden Team für die richtige Region auf. Sobald die Anzeigen dort vorliegen und in die Bearbeitung gehen, werden die Antragsteller auf jeden Fall zurückgerufen und können dann alle Fragen klären.

 

Schritt 2: Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen

Nach der Anzeige der Kurzarbeit (1. Schritt gegenüber der Arbeitsagentur) muss  im 2. Schritt gegenüber der Arbeitsagentur ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Den Antragsvordruck finden Sie hier: www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Weitere Informationen:
Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber-Service,
erreichbar Montag – Freitag, 8 -18 Uhr: 0800 4 555520 (gebührenfrei)

Agentur für Arbeit Freiburg
Lehener Straße 77
79106 Freiburg

Telefon Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkunden
kostenlos aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen:
Tel: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer/Arbeitsuchende)
Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)
Fax 0761 / 2710- 499

Kreishandwerkerschaft Ortenau

Wasserstraße 17
77652 Offenburg
Telefon: 0781 / 25786
Telefax: 0781 / 77742
E-Mail

Geschäftszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch
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